Lieber Nutzungsrechte erwerben
als Copyrights verletzen.

Wenn wir feststellen, das jemand unsere Zeitungsartikel im Internet auf seiner Seite veröffentlicht, schreiben wir diesen in der Regel an und erklären ihm, dass er hierfür die erforderlichen Rechte bei uns erwerben muss. Oftmals bekommen wir dann zu hören: "Zeitungsartikel darf man doch zitieren" oder "Wir machen ja nur einen Pressespiegel, und der ist erlaubt".

Was ist eigentlich ein Zitat?

Das Gesetz gestattet in § 51 Urhebergesetz (UrhG) die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken oder Stellen eines Werks, wenn„in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, oder
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden.“

Zusammengefasst bedeutet dies: Ein Zitat liegt nur vor, wenn auf das zitierte Werk in einem eigenständigen anderen Werk bezug genommen wird. Auch muss ein sog. Zitatzweck vorliegen, d.h. das jeweilige Werk muss sich mit dem Zitierten auseinandersetzen, darf also nicht bloß das zitierte zum Inhalt haben. Aus diesem Grund ist z.B. das bloße Einstellen eines Zitats auf der Webseite oder eine Aneinanderreihung von Zitaten aus diversen Zeitungsartikeln im Sinne einer „Presseschau“ kein zulässiges Zitat.

Was ist eigentlich ein Pressespiegel?

§ 49 UrhG gestattet die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Zeitungsartikel in anderen Zeitungen und Informationsblättern, es sei denn die Artikel sind mit einem Vorbehalt der Rechte versehen. Die Vorschrift setzt aber voraus, dass der Pressespiegel lediglich für den internen Gebrauch erstellt wurde. Aus diesem Grund fallen „Presseschauen“ auf Webseiten nicht darunter, denn die Webseite richtet sich an die Öffentlichkeit.

Was viele nicht wissen: Auch beim internen Pressespiegel ist zu beachten, dass dieser in seiner Funktion und Nutzungsmöglichkeit einem herkömmlichen Papierpressespiegel entsprechen muss (BGH-Urteil vom 11.7.2002 – I ZR 255/00 – Elektronische Pressespiegel). Nicht von dem Privileg erfasst sind daher elektronische Volltexterfassungen, die es ermöglichen, einzelne Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbank einzustellen.

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