Nutzungsrechte sind immer günstiger als Strafen.
Wer Nutzungs- und Verwertungsrechte eines anderen verletzt, macht sich nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern auch strafbar. Schon deshalb ist es immer günstiger, sich im Vorwege die erforderlichen Rechte einzuholen. In der Regel ist dies auch gar nicht so teuer, die meisten Verlage geben schon auf ihren Webseiten darüber Auskunft, was die Nutzung eines Artikels, z.B. für ein bestimmtes Online-Angebot, kostet.
Im Übrigen ist es so, dass ein Verletzer auch die Kosten einer für den Verletzten erforderlichen Rechtsverfolgung übernehmen muss. Soweit man sich außergerichtlich einigen kann, sind dies die Kosten einer eventuell erforderlich gewordenen Abmahnung mit welcher der Verletzer zur Beseitigung der Artikel und zukünftigen Unterlassung aufgefordert wird. Stellt der Verletzer aber die Nutzung der Artikel nicht ein oder gibt er keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist der Verletzte gezwungen, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen. In diesem Fall muss der Verletzer auch die Kosten des Gerichtsverfahrens übernehmen.
Wichtig ist, dass allein die Entfernung der Artikel von einer Webseite als Reaktion auf eine Abmahnung nicht ausreicht. Damit gibt nämlich ein Verletzer nicht ausreichend zu erkennen, dass er auch zukünftig nicht gegen fremde Nutzungs- und Verwertungsrechte verstoßen wird. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung die unbedingte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung Nachdruck zu verleihen.